Ortsstreife
Zunehmend haben Gemeinden das Problem, dass die Bevölkerung vermehrt gegen bestehende Verordnungen verstößt oder diese gar nicht mehr einhaltet. Hinzu kommt, dass Gemeinden aus Kostengründen, Personalmangels oder aus zeitlichen Gründen die Bandbreite der Verordnungen nicht ausreichend kontrollieren bzw. exekutieren können. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Bundespolizei bei ortspolizeilichen Verordnungen keine Mitwirkungspflicht oder Befugnisse hat.
Die einzelnen Organe der SAÖ sind offiziell bestens ausgebildete Straßenaufsichtsorgane und Organe der öffentlichen Aufsicht. Diese Kombination eignet sich ideal für die Vollziehung aller ortspolizeilichen Verordnungen und die Mitwirkung an der Vollziehung des Landespolizeigesetzes.
Aufgaben eines Organs der öffentlichen Aufsicht:
- Überwachung der Parkplätze (z.B. Kurzparkzone)
- Überwachung des fließenden Verkehrs
- Die Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen
- Mitwirkung an der Vollziehung des Landespolizeigesetzes